Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Feuerwehrverein Mutschellen besteht ein Verein im Sinne der Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Widen.
Artikel 2 Zweck
Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Mutschellen die Förderung der Kameradschaft aktiver und ehemaliger Feuerwehrkameraden und die Förderung des Feuerwehrnachwuchses.
Artikel 3 Mittel
3.1 Die Mittel des Feuerwehrvereins setzen sich aus den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder sowie aus den Erlösen von Arbeitseinsätzen zusammen.
3.2 Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder entspricht einem Grundübungssold (im Minimum der erste Übungssold). Er kann durch die Mitgliederversammlung anders festgelegt werden.
Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder wird jeweils an der GV festgelegt.
3.3 Die Mitglieder-, Gönnerbeiträge und Einnahmen werden für den Feuerwehrball oder ähnliche Anlässe verwendet.
Artikel 4 Mitglieder
4.1 Aktivmitglieder sind alle aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinden Widen und Berikon
4.2 Passivmitglieder sind alle ehemaligen Feuerwehrangehörigen, die mindestens 24 Monate ab Eintrittsjahr aktiv bei einer Feuerwehr tätig waren und in irgendeiner Form mit der Feuerwehr Mutschellen oder dem Feuerwehrverein Mutschellen in Verbindung standen.
Über den Beitritt von Passivmitgliedern (Grenzfälle) entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder.
4.3 Ehrenmitglieder sind nicht vorgesehen.
Artikel 5 Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern
5.1 Austrittserklärungen sind mindestens 2 Monate vor Vereinsjahrschluss (Ende Dezember) an den Vorstand zu richten.
5.2 Der Vorstand kann ein Passivmitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsentschluss an die Mitgliederversammlung weiterzuziehen; diese entscheidet definitiv.
Artikel 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevision
Artikel 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird jährlich mindestens einmal durchgeführt. Weitere Versammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Präsident ist verpflichtet, eine Versammlung ein zuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
7.2 Die Versammlung wird durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 10 Arbeitstage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Artikel 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
1. Präsident/in
2. Vizepräsident/in
3. Aktuar/in
4. Kassier/in
5. Feuerwehrkommandant/in
8.2 Ausser dem/der Kommandanten/in, welche/r von Amtes wegen dem Vorstand angehört, werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
8.3 Der gewählte Vorstand konstituiert sich selbst, wobei der/die Feuerwehrkommandant/in nicht gleichzeitig Präsident/in sein darf.
8.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn zweckgebunden nach aussen.
Artikel 9 Revisoren
9.1 Das Revisorenteam besteht aus 3 Personen.
9.2 Die Amtsdauer der Revisoren beträgt maximal 2 Amtsperioden (4 Jahre).
9.2 Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren (die Vereinsmitglieder sein müssen) gestaffelt, für die Amtsperiode von 2 Jahren, sodass das gleiche Revisorenteam nur jeweils während 2 Jahren zusammenarbeitet.
9.3 Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Artikel 10 Unterschrift
Der/die Präsident/in, im Verhinderungsfalle der/die Vizepräsident/in führt mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift im Kollektiv.
Artikel 11 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Artikel 12 Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder notwendig. Sie muss vorgängig mit der Traktandenliste zur Einladung gehörig angekündigt sein.
Die Stimmabgabe muss im Verhinderungsfalle mindestens 3 Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich beim Aktuar eingegangen sein.
Andernfalls wird stillschweigend von einer Stimmenthaltung ausgegangen.
Artikel 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung wird ausschliesslich durch eine Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr beschlossen, bei welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese darf nicht früher als 10 Arbeitstage nach der Ersten stattfinden. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
13.2 Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Artikel 14 Schlussbestimmung
Der Verein hat absolut keinen Einfluss auf die Aktivitäten der Feuerwehr Mutschellen.
Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 13. April 2007 angenommen und treten ab sofort in Kraft.
Widen, den 13. April 2007
Der Präsident, Thomi Derrer
Der Aktuar, Freddy Graber